Satzung des Grillsportverein Oberpfalz (GSV) e.V.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Gründungstag
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Mitgliedsbeitrag
§ 10 Organe
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Wahl der Vorstandschaft
§ 13 Stimmrecht
§ 14 Geschäftsbericht
§ 15 Beschlussfassung
§ 16 Zusammensetzung der Vorstandschaft
§ 17 Ehrenamt
§ 18 Gerichtsbarkeit
§ 19 Geschäftsjahr
§ 20 Rechnungsprüfer
§ 21 Haftungsausschluss
§ 22 Auflösung
§ 23 Inkrafttreten
Abkürzung:
GSV – Grillsportverein Oberpfalz
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Gründungstag
1) Der Verein trägt den Namen „Grillsportverein Oberpfalz“.
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
3) Er hat den Sitz in 93149 Nittenau.
4) Als Postanschrift gilt die Anschrift des jeweiligen 1. Vorstandes.
5) Als Gründungstag gilt der 21.02.2019
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Zweck ist, die Kameradschaft bayrischer Grillfreunde zu intensivieren, gemeinsam aufrecht zu erhalten und eine stetige Verbreitung des Grillsports zu verstärken.
2) Pflege der Kontakte zu Grillfreunden national und international.
3) Heranführen der Grill- und Kochanfänger an die Bewältigung gefährlicher Situationen mit Hitze, Gas und Feuer.
4) Mindestens einmal pro Monat muss gegrillt werden.
5) Der Vereinsbeisitz hat dem Garvorgang des Grillguts besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
6) Erlaubt ist jegliches Fleisch. Als obligatorisch wird Schweine- und Rindfleisch angesehen.
7) Die Bereitstellung des Grillgutes erfolge nur durch zertifizierte Stellen wie das Fleischhouse Obertraubling. Supermärkte ohne eigene Metzgereien werden ausgeschlossen.
8) Gemeinsame Ausfahrten und Urlaube zu Organisieren
9) Organisation von Spendenveranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein gilt nicht als gemeinnützig und wird somit auch nicht als Gemeinnütziger Verein geführt.
§ 4 Mitglieder
1) Mitglieder des Vereins sind
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Förderer
2) Vereinsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich im Vereinsbereich durch ehrenhafte und / oder hervorragende Leistung verdient gemacht haben.
4) Förderer und passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen oder sonstige Mittel unterstützen.
5) Passive Mitglieder sind Personen, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede/r werden, die/der die Neigung zum Grillsport unterstützt und pflegt. Die Aufnahme wird von der Vorstandschaft in einer geheimen Abstimmung entschieden. Für die Aufnahme ist eine relative Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich.
2) Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft benannt und in einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
3) Fördermitglieder werden durch den Beschluss der Vorstandschaft aufgenommen.
Definition „relative Mehrheit“: Hierbei soll bei Abstimmungen diejenige Entscheidung gefasst werden, welche den größten Stimmanteil erhält.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
a) Auflösung des Vereins
b) Ausschluss
c) Kündigung
d) Entziehung der Ehrenmitgliedschaft
e) Tod des Mitgliedes
2) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann auf eigenen Wunsch jederzeit erfolgen, sie muss lediglich der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Der bereits geleistete Mitglieder-Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
3) Ein Ausschluss erfolgt nur durch eine Mitgliederversammlung, wobei eine relative Mehrheit der Stimmberechtigten nötig ist, um einen Ausschluss wirksam zu machen.
4) Ausgeschlossen „kann“ ein Mitglied werden, wenn es den Verein durch einen nachweislichen Straftatbestand in ein schlechtes Licht rückt oder den Verein nachteilig in Verruf bringt.
5) Wird ein Jahresbeitrag nicht entrichtet, so ist dies als Kündigung zu betrachten und das Mitglied wird nach einer Frist von vier Wochen ausgeschlossen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und Antragstellung, wenn dies im Rahmen der taktvollen, respektvollen zwischenmenschlichen Beziehung bleibt.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1) die Satzung und Ordnung des Vereins sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe zu befolgen und durchzuführen.
2) dafür Sorge zu tragen, dass sie auf den Mitgliederversammlungen vertreten sind.
3) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig und vollständig zu bezahlen, falls dieser nicht von Grund auf mit dem Einverständnis des Mitgliedes vom Verein eingezogen wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1) Die Höhe des Jahresbeitrages (Regelbeitrag) der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt mindestens 12 Euro.
2) Er ist jährlich zu entrichten und soll vom Verein banktechnisch eingezogen werden.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4) Fördermitglieder bezahlen die volle Beitragshöhe.
5) Beim Erlöschen der Mitgliedschaft werden entrichtete Beitrage nicht zurückerstattet.
§ 10 Organe
Organe des Vereines sind
1) die Vorstandschaft
2) die Mitgliederversammlung
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Förderern
2) Die Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Einberufung einer Versammlung.
3) Die Jahreshauptversammlung „soll“ am Jahresanfang durchgeführt werden.
4) Die Einberufung hat schriftlich, per SMS oder E-Mail unter Bekanntgabe von Datum, Zeit und Ort mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin zu erfolgen.
5) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wobei mindestens 2 Personen der Vorstandschaft anwesend zu sein haben. Beschlüsse bedürfen dabei einer relativen Mehrheit.
6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand oder sein Vertreter.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahl der Vorstandschaft
1) Der Vorstand wird von der „Mitgliederversammlung“ für die Dauer von vier Jahren gewählt. Zur Wahl der Vorstandschaft ist von der einberufenen Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand mit zwei Beisitzern aufzustellen.
2) Dieser hat die Wahl schriftlich durchzuführen.
3) Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen erfolgen. Hierzu ist die Einstimmigkeit der Versammlung ebenfalls per Handzeichen anzuzeigen.
4) Zur Bestimmung der gewählten Personen ist eine relative Mehrheit ausreichend.
5) Die gewählten Personen müssen mit ihrer Wahl einverstanden sein.
6) Die durchgeführte Wahl ist vom amtierenden Schriftführer schriftlich festzuhalten.
§ 13 Stimmrecht
1) Auf jeden Stimmberechtigten entfällt „eine“ Stimme, die nicht übertragbar ist.
2) Der Stimmberechtigte hat bei der Abstimmung persönlich anwesend zu sein.
3) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gemäß § 4 Abs. 1
§ 14 Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht sowie der Bericht der Rechnungsprüfer ist der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung zu unterbreiten.
§ 15 Beschlussfassung
1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) Änderung der Satzung
d) Festsetzung des Regelbeitrages
e) Auflösung des Vereins
2) Beschlüsse werden mit einer relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3) Sämtliche Entscheidungen der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer zu dokumentieren und vom 1. Vorstand (bzw. dessen Stellvertreter) sowie dem Schriftführer gegenzuzeichnen.
§ 16 Zusammensetzung der Vorstandschaft
1) Die „sämtliche Vorstandschaft“ setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen, die folgende Ämter auszufüllen haben:
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Beisitzer
Um die Zweckmäßigkeit einer Stimmenmehrheit bei Entscheidungen der Vorstandschaft zu wahren, ist die Anzahl der sämtlichen Vorstandsmitglieder auf einer ungeraden Zahl zu halten.
2) Geschäftsentscheidungen im Verein werden durch eine relative Mehrheit in der „Vorstandschaft“ entschieden und vom geschäftsführenden Vorstand zur Ausführung gebracht. Belangreiche Beschlüsse werden durch den Schriftführer dokumentiert und durch Unterschrift des 1. Vorstandes oder dessen Vertretung und des Schriftführers bestätigt.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den ersten zwei Vorständen geführt.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorstande und der stellvertretende Zweite; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4) Sollte ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit gänzlich ausfallen, so kann dafür von der verbleibenden „sämtlichen Vorstandschaft“ ein geschäftsführendes Mitglied kommissarisch eingesetzt werden, bis dass die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied ordnungsgemäß gewählt hat.
5) Die Vorstandschaft ist stets bestrebt, die Interessen der Mitglieder zu wahren und handelt zum Wohle des Vereins.
§ 17 Ehrenamt
Alle in ein Amt des Vereins gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 18 Gerichtsbarkeit
Der Gerichtsstand ist 92421 Schwandorf.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Rechnungsprüfer
1) Die Vorstandschaft benennt die Rechnungsprüfer. Diese müssen dem Verein angehören.
2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer werden bei einer Versammlung benannt.
4) Die Rechnungsprüfer schlagen der Mitgliederversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 21 Haftungsausschluss
1) Alle Mitglieder arbeiten und handeln auf eigene Gefahr. Teilnahme und Arbeit im Vereinsbereich sind freiwillig. Niemand darf sich dabei in Gefahr begeben.
2) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Hierzu ist eine relative Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Kosten einer gemeinnützigen Organisation oder einer Einrichtung der Gemeinde Nittenau zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4) Minusbeträge werden anteilig auf alle Mitglieder aufgeteilt, um diese Fehlbeträge mit Ausgleichszahlungen zum Abschluss zu bringen.
§ 23 Inkrafttreten
Die Satzung oder ihre Änderung tritt mit ihrer Eintragung oder ihrer rechtlich genehmigten Änderungsmeldung im Vereinsregister in Kraft. Sie besteht aus den §§ 1 – 23.